Verband der Krippenfreunde Österreichs

„Krippenfreunde Oberes Innviertel“

 

 

 

Vereinsstatuten

 

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen „Verband der Krippenfreunde Österreichs, Krippenfreunde Oberes Innviertel“ und hat seinen Sitz in Neukirchen/Enknach.

Er erstreckt seine Tätigkeit über den Bezirk Braunau/inn und Umgebung.

 

§ 2

Zweck

 

Der Zweck des Vereines ist die Neuschaffung, Erhaltung, Pflege und Förderung von Weihnachts— und Fastenkrippen unter dem Gesichtspunkt ihrer religiösen, künstlerischen und heimatkundlichen Bedeutung, sowie die Verbreitung des Krippengedankens und die Einführung der Krippendarstellung in Öffentlichkeit, Familie und im sakralen Bereich.

 

Im besonderen obliegt dem Verein:

 

a) die Kontaktpflege mit interessierten Laien, Künstlern und Kunsthistorikern, sowie der Geistlichkeit und Lehrerschaft zur Anregung des Krippengedankens;

 

b) die Durchführung von Lehrkursen für die Krippenpflege (Restaurierung, Krippenbau, Mal-‚ Modellier-‚ Schnitz- und ähnliche Kurse);

 

c) die Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Ausstellungen, Exkursionen;

 

d) die Veröffentlichung einschlägiger Abhandlungen und bildlicher Darstellungen durch Presse, Rundfunk, Fernsehen usw.;

 

e) die Erhaltung alter Krippen sowie die Pflege überlieferten Brauchtums, soweit es mit der Krippe in Zusammenhang steht;

 

f) die Förderung der Krippenforschung;

 

§ 3

Aufbringung der Mittel

 

Die erforderlichen Mittel zur Aufbringung des Vereinszwecks werden aufgebracht.

 

a) durch Mitgliedsbeiträge;

 

b) durch Förderungsbeiträge;

 

c) durch Schenkungen und Vermächtnisse;

 

d) durch Erträgnisse aus Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereines;

 

e) durch Spenden, diverser Sammlungen und Suventionen;

§ 4

Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern;
b) fördernden Mitgliedern;
c) Ehrenmitgliedern;
d) Familienanschlußmitgliedern;
e) Jugendmitgliedern;
Zu a) Ordentliche Mitglieder sind jene physische und juridische Personen, die eine schriftliche Beitrittserklärung an die Verbandsleitung der Krippenfreunde Österreichs einbringen und sich zur Leistung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichten.Durch die Ausfolgung des von der Verbandsleitung der Krippenfreunde Österreichs unterfertigten Mitgliedsausweises ist der Aufnahmewerber ordentliches Mitglied des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs mit allen Rechten und Pflichten und zugleich in der Regel auch Mitglied des für seinen Wohnsitz zuständigen regionalen Vereines.
Hievon sind ausgenommen jene Personen, die durch eine schriftliche Erklärung die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Mitgliedsverein nicht wünschen.
zu b) Fördernde Mitglieder sind physische und juridische Personen, die durch Schenkungen und namhafte finanzielle Leistungen die Bestrebungen des Vereines fördern.
zu c) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich um den Verein und seine Ziele hervorragende Verdienste erworben haben und auf Antrag der Bezirksleitung von der Jahreshauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen bekommen.
zu d) Familienanschlußmitglieder sind Familienangehörige ordentlicher Mitglieder, die den Bezug der Verbandszeitschrift „Der Krippenfreund“ nicht in Anspruch nehmen und nur einen Teil des Mitgliedsbeitrages zu leisten haben.
zu e) Jugendmitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahren. Diesen steht kein Stimmrecht zu. Sie zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages, erhalten jedoch die Verbandszeitschrift.
§ 5
Rechte der Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, mit Sitz und Stimme an allen Veranstaltungen und Versammlungen der Krippenfreunde Oberes Innviertel teilzunehmen, Anträge zu stellen und sich am Landesgruppentag durch Delegierte vertreten zu lassen. Das aktive Wahlrecht in die Organe der Krippenfreunde Oberes Innviertel steht allen ordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht jenen ordentlichen Mitgliedern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen, jedoch ohne Antrags- und Stimmberechtigung teilzunehmen. 
c) Familienanschlußmitglieder sind stimmberechtigt und nehmen nur teilweise die Rechte ordentlicher Mitglieder in Anspruch. Sie verzichten jedoch auf die Verbandszeitschrift.

d) Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigt, haben jedoch Anspruch auf den Bezug der Verbandszeitschrift.

§ 6

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Bestimmung der Statuten zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse der Jah— reshauptversammlung zu befolgen, das Interesse des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs nach Kräften zu fördern und jede Schädigung zu unterlassen, sowie b) die vom Verbandstag der Krippenfreunde Österreichs beschlossenen Mitgliedsbeiträge innerhalb von drei (3) Monaten nach erfolgtem Beitritt bzw. in der Folge im ersten Quartal zu entrichten.

 

§ 7

Ehrungen

 

Besondere Ehrungen, wie Verleihung des Ehrenzeichens, die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenobmann können nur durch die Jahreshauptversammlung über Antrag der Vereinsleitung verliehen werden, und zwar an Personen, die sich um den Verein und seine Ziele hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) den Tod bei physischen und Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juridischen Personen;

b) den freiwilligen Austritt, der dem Verband der Krippenfreunde Österreichs schriftlich bekanntzugeben ist;

c) Aberkennung. Diese kann die Verbandsleitung im Einvernehmen mit der Landesgruppe und der Vereinsleitung beschließen, wenn ein Mitglied die Vereinsinteressen verletzt;

d) Streichung. Diese erfolgt durch die Verbandsleitung, wenn ein Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Verzug ist. Gegen die Aberkennung der Mitgliedschaft kann das Schiedsgericht angerufen werden.

§ 9

Organe

 

Die Organe der Krippenfreunde Oberes Innviertel sind:

a) die Jahreshauptversammlung;

b) die Vereinsleitung;

c) die Rechnungsprüfer;

d) das Schiedsgericht;

 

§ 10

Die Jahreshauptversammlung

 

Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ der Krippenfreunde Oberes Innviertel und muß jährlich einberufen werden. Die Wahl in die Vereinsorgane erfolgt alle drei (3) Jahre.

Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch die Vereinsleitung mindestens 14 Tage vor der Abhaltung durch schriftliche Bekanntgabe an alle Mitglieder unter Angabe des Datums, des Versammlungsortes. des Beginnes der Versammlung und der Tagesordnung.

 

Im besonderen gilt hiefür:

a) teilnahme— und stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder, Familienanschlußmitglieder;

 

b) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

c) Den Vorsitz der Jahreshauptversammlung führt:

     1) der Obmann der Krippenfreunde Oberes Innviertel, im Falle der Verhinderung

     2) der Obmannstellvertreter oder

     3) das von der Jahreshauptversammlung nominierte Mitglied.

 

d) Abstimmung. Die Jahreshauptversammlung faßt ihre Beschlüsse über die vorgebrachten Berichte, fristgerecht vorgelegten Anträge und solche, über die die Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit beschließt, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der als letzter seine Stimme abgibt. Für die Entscheidung über Änderung der Statuten und der Geschäftsordnung oder die Auflösung des Vereines, die einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung vorbehalten ist, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

e) Protokoll Über die Behandlung der Tagesordnung bei der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es muß enthalten: die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Be- schlußfähigkeit, das Abstimmungsergebnis über die einzelnen Anträge und den

wesentlichen Inhalt der Debatte. Es ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung zu genehmigen und dann in Verwahrung zu nehmen

 

f) Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

§ 11

Die außerordentliche Jahreshauptversammlung

 

In besonders dringenden Fällen kann von der Vereinsleitung eine außerordentliche Jahreshauptversammlung in gleicher Weise wie die ordentliche Jahreshauptversammlung einberufen werden. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet auf:

a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Jahreshauptversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer,

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s,

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.

 

§ 12

Aufgabe der Jahreshauptversammlung

 

Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:

a) Entgegennahme und Beschlußfassung der Jahresberichte der Funktionäre;

b) Entlastung der Vereinsleitung;

c) alle drei Jahre Wahl der Vereinsorgane;

d) Bekanntgabe des vom Verband der Krippenfreunde Österreichs festgesetzten Jahres- beitrages für ordentliche Mitglieder, deren FamilienanschlußmitgIieder und Jugendmit- glieder;

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenobmännern und Verleihung von Ehrenzeichen auf Antrag der Vereinsleitung;

f) Änderung der Statuten;

g) Beratung und Beschlußfassung über termingerecht eingebrachte Anträge;

Die Tagesordnung hat mindestens die Punkte a—b und g zu enthalten.

 

§ 13

Die Vereinsleitung

 

Die von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei (3) Jahren zu wählende Vereinsleitung setzt sich wie folgt zusammen:

1. dem Vereinsobmann;

2. dem Vereinsobmannstellvertreter;

3. dem Schriftführer;

4. dem Kassier;

Falls erforderlich, können zu Punkt 2 zwei Vereinsobmannstellvertreter und zu den Punkten 3 und 4 jeweils ein Stellvertreter gewählt werden. Außerdem können Beiräte gewählt werden. Die Zusammenlegung von zwei Funktionen auf eine Person ist nicht möglich.

Die Vereinsleitung hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes vor Beendigung der Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung einzuholen ist.

Eine Wiederwahl von Funktionären ist möglich. Die Vereinsleitung ist beschlußfähig‚wenn alle Mitglieder derselben eingeladen und mindestens die Hälfte der Geladenen erschienen ist. Über begründetes Verlangen von drei Mitgliedern muß binnen acht Tagen eine Vereinsleitungssitzung einberufen werden.

 

§ 14

Aufgaben der Vereinsleitung

 

Die Vereinsleitung entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.

In ihren Wirkungsbereich gehören insbesondere:

a) die Verwaltung des gesamten Vermögens des Vereines;

b) die Weiterleitung von Anträgen über Aufnahme von Mitgliedern und Erstattung von Stellungnahmen an die Landesgruppe;

c) die Erstattung von Vorschlägen an die Jahreshauptversammlung bzw. Landesgruppe über Ehrungen;

d) die Vorbereitung und Einberufung der Jahreshauptversammlung und sonstiger Tagungen und Sitzungen;

e) die Beschlußfassung über die Herausgabe von Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Ausstellungen und der gleichen;

 

§ 15

Die Aufgaben der Mitglieder der Vereinsleitung

 

a) Der Vereinsobmann vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung und in den Sitzungen der Vereinsleitung, vollzieht die Beschlüsse der Verbandsleitung, der Landesgruppe und der Jahreshauptversammlung und ist für die Einhaltung der Statuten der Ortsgruppe verantwortlich.

 

b) Der Schriftführer führt bei Sitzungen, Tagungen, Versammlungen und bei der Jahreshauptversammlung das Protokoll, welches vom Obmann zu genehmigen ist. Weiters unterstützt er den Obmann im Schriftverkehr.

 

c) Der Kassler ist in erster Linie dafür verantwortlich, daß die Mitgliedsbeiträge ordnungs— gemäß eingehoben werden. Ebenso hat er die Geldmittel (Bar— und Bankguthaben) zu verwalten und die in der Geschäftsordnung vorgesehenen Aufzeichnungen über

Einnahmen und Ausgaben zu führen, sowie die Belege hiezu ordnungsgemäß abzuzeichnen und zu verwahren. Schließlich hat er auch einen jährlichen Kassenabschluß zu erstellen.

 

d) Im Falle der Verhinderung der angeführten Funktionäre haben die Stellvertreter deren Aufgaben zu übernehmen.

 

e) Zeichnungsberechtigung: Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

§ 16

Die Rechnungsprüfer

 

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegen— stand der Prüfung ist.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsle— gung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat  den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen. Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprufer die Bestimmungen des 5 13 sinngemäß.

 

§ 17

Das Schiedsgericht

 

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den 55 577 ff ZPO.

 

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit ent— scheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aiier seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 18

Sonderausschüsse

 

Bestimmte Aufgaben des Vereines können für die Wahrung des im § 2 festgesetzten Zweckes der Vereinsleitung von eigens hiezu geschaffenen Sonderausschüssen durchgeführt werden. Solche Sonderausschüsse können z.B. sein:

der Presseausschuß, der Krippenausschuß, der Kunstausschuß, der Veranstaltungsausschuß;

 

§ 19

Die Mitgliedsvereine

 

Die Statuten der Mitgliedsvereine (Landesgruppe, Bezirksgruppen, Gebietsgruppen, Ortsgruppen) sollen mit den Bestimmungen der §§ 2. 3. 4 und 6 Iit. a der Statuten des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs übereinstimmen und nehmen in den übrigen Bestimmungen Rücksicht auf die örtlichen Erfordernisse und Möglichkeiten.

Für die Erstellung oder Änderung der Statuten der Mitgliedsvereine ist die Verbandsleitung hievon zu informieren und ihr die Möglichkeit zur Beratung zu geben.

 

§ 20

Freiwilllige Auflösung das Vereins

 

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Jahreshauptversamriung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist — über die Abwicklung zu beschließen. insbesonders hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen; wem dieser des nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat . Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen die gleiche oder ähhnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Foto: Krippenmotiv  Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ,

         gebaut im Jahr 2009 von der ehemaligen Ortsgruppe Pfaffstätt

         für die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn.